Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2020/2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 307/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2022).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2022,).
Text
2. Abschnitt
Darstellung des Soll-Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Frauenquote im Prüfungsdienst: In den Verwendungsgruppen A1 und A2 ist eine Frauenquote von 50 % anzustreben. Der Soll-Zustand wäre in der Verwendungsgruppe A1 erreicht bei einem Zuwachs von 102 auf 114 Frauen (+ 11,8 %), in der Verwendungsgruppe A2 bei einem Zuwachs von 9 auf 11 Frauen (+ 22,2 %).
Seit Erstellung des Frauenförderungsplans 1996/1997 erhöhte sich die Zahl der Prüferinnen um 76, während sich die Zahl der Prüfer um 65 verminderte.Seit Erstellung des Frauenförderungsplans 1996 aus 1997, erhöhte sich die Zahl der Prüferinnen um 76, während sich die Zahl der Prüfer um 65 verminderte.
(2)Absatz 2,Frauenquote bei Funktionen: Eine Erreichung der Frauenquote von 50 % im Bereich der Funktionen wird nur langfristig möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn
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zumindest 5 Frauen die Leitung bzw. stellvertretende Funktion einer Sektion,
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17 Frauen die Leitung einer Abteilung und
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35 Frauen die stellvertretende Leitung einer Abteilung oder die Prüfleitung oder die Fachbereichsleitung ausübten.
In den beiden letztgenannten Funktionsbereichen besteht noch Verbesserungspotential.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2022
Dokumentnummer
NOR40224438