Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
08.07.2020 bis 09.03.2022 — BGBl. II Nr. 307/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1208.07.202009.03.2022 BGBl. II Nr. 307/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2020/2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2020,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

08.07.2020BGBl. II Nr. 307/2020

Außerkrafttretensdatum

09.03.2022

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2022,).

Text

Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils im Prüfungsdienst und in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2021 gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, B-GlBG

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Rechnungshof strebt an, die Unterrepräsentation der Frauen weiterhin zu vermindern und längerfristig die Erfüllung der Frauenquote in allen Verwendungen und Funktionen zu erreichen, und legt folgende verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils fest.
    Diese verbindlichen Vorgaben beziehen sich auf Frauen, die zumindest gleich geeignet sind wie der bestgeeignete männliche Bewerber.
  2. Absatz 2,Frauenanteil im Prüfungsdienst:

 

Stichtag 31.12.2019

verbindliche Zielvorgabe bis 31.12.2021

 

Frauen

Männer

gesamt

Frauen-anteil

 

Anzahl

in %

Prüfungsdienst

111

138

249

44,6

47

  1. Absatz 3,Frauenanteil in Funktionen:

 

Stichtag 31.12.2019

verbindliche Zielvorgabe bis 31.12.2021

Funktion

Frauen

Männer

gesamt

Frauen-anteil

 

Anzahl

in %

Sektionsleitung

2

3

5

40

501

Sektionsleitung-Stellvertretung

3

2

5

60

501

Abteilungsleitung

13

21

34

38,2

39

Abteilungsleitung-Stellvertretung, Prüfungs- und Fachbereichsleitung

20

40

60

33,3

35

1 Bei fünf besetzbaren Stellen je Funktion ist der Zielwert von 50 % theoretisch, erreichbar sind z. B. 40 % bzw. 60 %. Bei gemeinsamer Betrachtung der Funktionen Sektionsleitung und Sektionsleitung-Stellvertretung konnte der RH Ende 2019 50 % erreichen und setzt sich das auch als Zielvorgabe für Ende 2021.

Schlagworte

Prüfungsleitung

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2022

Gesetzesnummer

20011217

Dokumentnummer

NOR40224440