Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2020/2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 307/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2022).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2022,).
Text
4. Abschnitt
Besondere verbindliche Förderungsmaßnahmen für Frauen gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG
Organisation
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit der Arbeit von Frau und Mann und der Chancengleichheit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Funktionen im Rechnungshof haben die notwendigen Frauenförderungsmaßnahmen mitzutragen (Frauenförderung als Führungsverantwortung).
(2)Absatz 2,Frauenförderungsmaßnahmen sind bei der Gesamtplanung, bei der Personalplanung und bei Organisationsänderungen zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Transparenz der Entscheidungsstrukturen und die Durchführung des Frauenförderungsgebots sind insbesondere durch folgende Maßnahmen im Aktenlauf sicherzustellen:
Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist einzubinden:
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bei der Erlassung des Frauenförderungsplans,
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bei Organisationsänderungen im Rechnungshof,
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bei der Zusammensetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen und
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bei der Erhebung des Bildungsbedarfs.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat vor der beabsichtigten Durchführung folgender Personalmaßnahmen das Recht zur schriftlichen Stellungnahme:
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bei der Festsetzung von Ausschreibungen,
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bei der Ausschreibung von Funktionen und bei Funktionsbestellungen,
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bei der Ablehnung von Karenzurlauben und Teilzeitbeschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern,
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bei Verwendungsänderungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist über folgende verfügte personelle und organisatorische Maßnahmen zu informieren:
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Ablehnung von Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern,
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Beendigung der Probeverwendung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
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Nichtzulassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Aus- und Weiterbildung,
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Gewährung von Karenzurlauben und Verwendungsänderungen,
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Ausschreibung von Fortbildungsseminaren und
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allgemeine Personalentscheidungen im Hinblick auf die Einhaltung des B-GlBG.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2022
Dokumentnummer
NOR40224441