Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
08.07.2020 bis 09.03.2022 — BGBl. II Nr. 307/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1308.07.202009.03.2022 BGBl. II Nr. 307/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2020/2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2020,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

08.07.2020BGBl. II Nr. 307/2020

Außerkrafttretensdatum

09.03.2022

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2022,).

Text

4. Abschnitt
Besondere verbindliche Förderungsmaßnahmen für Frauen gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG

Organisation

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit der Arbeit von Frau und Mann und der Chancengleichheit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Funktionen im Rechnungshof haben die notwendigen Frauenförderungsmaßnahmen mitzutragen (Frauenförderung als Führungsverantwortung).
  2. Absatz 2,Frauenförderungsmaßnahmen sind bei der Gesamtplanung, bei der Personalplanung und bei Organisationsänderungen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Transparenz der Entscheidungsstrukturen und die Durchführung des Frauenförderungsgebots sind insbesondere durch folgende Maßnahmen im Aktenlauf sicherzustellen:
    1. Litera a
      Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist einzubinden:
      1. ris-attachment://image001.png
        bei der Erlassung des Frauenförderungsplans,
      2. ris-attachment://image001.png
        bei Organisationsänderungen im Rechnungshof,
      3. ris-attachment://image001.png
        bei der Zusammensetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen und
      4. ris-attachment://image001.png
        bei der Erhebung des Bildungsbedarfs.
    2. Litera b
      Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat vor der beabsichtigten Durchführung folgender Personalmaßnahmen das Recht zur schriftlichen Stellungnahme:
      1. ris-attachment://image001.png
        bei der Festsetzung von Ausschreibungen,
      2. ris-attachment://image001.png
        bei der Ausschreibung von Funktionen und bei Funktionsbestellungen,
      3. ris-attachment://image001.png
        bei der Ablehnung von Karenzurlauben und Teilzeitbeschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern,
      4. ris-attachment://image001.png
        bei Verwendungsänderungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
    3. Litera c
      Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist über folgende verfügte personelle und organisatorische Maßnahmen zu informieren:
      1. ris-attachment://image001.png
        Ablehnung von Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern,
      2. ris-attachment://image001.png
        Beendigung der Probeverwendung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
      3. ris-attachment://image001.png
        Nichtzulassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Aus- und Weiterbildung,
      4. ris-attachment://image001.png
        Gewährung von Karenzurlauben und Verwendungsänderungen,
      5. ris-attachment://image001.png
        Ausschreibung von Fortbildungsseminaren und
      6. ris-attachment://image001.png
        allgemeine Personalentscheidungen im Hinblick auf die Einhaltung des B-GlBG.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2022

Gesetzesnummer

20011217

Dokumentnummer

NOR40224441