Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
08.07.2020 bis 09.03.2022 — BGBl. II Nr. 307/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1508.07.202009.03.2022 BGBl. II Nr. 307/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2020/2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2020,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

08.07.2020BGBl. II Nr. 307/2020

Außerkrafttretensdatum

09.03.2022

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2022,).

Text

Aus- und Fortbildung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Aus- und Fortbildung hat nach dem vom Rechnungshof entwickelten Konzept zu erfolgen. Das Konzept regelt die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter des Rechnungshofes durch individuelle Beratung, Erhebung des Bildungsbedarfs und Erstellung des Bildungsangebots sowie die Entwicklung von Führungskräften unter dem Aspekt der Frauenförderung (Frauenförderung als Ausbildungsverantwortung).
  2. Absatz 2,Der Rechnungshof nimmt mit vier Mentorinnen, drei Mentoren und acht Mentees am Cross Mentoring des Bundes teil.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2022

Gesetzesnummer

20011217

Dokumentnummer

NOR40224443