Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
08.07.2020 bis 09.03.2022 — BGBl. II Nr. 307/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 208.07.202009.03.2022 BGBl. II Nr. 307/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2020/2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2020,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

08.07.2020BGBl. II Nr. 307/2020

Außerkrafttretensdatum

09.03.2022

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2022,).

Text

Darstellung der Frauenquote

Paragraph 2,

Die Frauenquote liegt zum Stichtag 31. Dezember 2019 bei 49,8 %, was eine Steigerung gegenüber 2017 (47,6 %) bedeutet.

Wie aus der Gegenüberstellung in Paragraph eins, ersichtlich, liegt in der Verwendungsgruppe A1 die Frauenquote unter 50 %. Mit 44,7 % zum Stichtag 31. Dezember 2019 kann jedoch an die Steigerungen aus den Vorjahren angeschlossen werden; im Frauenförderungsplan 2018 aus 2019, waren es noch 41,9 %. In der Verwendungsgruppe A2 stieg der Anteil leicht von 44 % auf 45,5 %.

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2022

Gesetzesnummer

20011217

Dokumentnummer

NOR40224430