Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2020/2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 307/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2022).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2022,).
Text
Arbeitszeitregelung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die rechtliche Möglichkeit zur flexiblen Arbeitszeitregelung inklusive Telearbeit und Teilzeit wird im Rechnungshof umgesetzt und auch in Anspruch genommen. Zum Stichtag 31. Dezember 2019 waren 33 Frauen und 7 Männer in Teilzeit. Dadurch wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert.
(2)Absatz 2,In den Jahren 2018 und 2019 nahmen 14 Mitarbeiterinnen Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (BGBl. Nr. 221/1979) und 5 Mitarbeiter Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz (BGBl. Nr. 651/1989) in Anspruch, 2 Mitarbeiter die Väterfrühkarenz („Papamonat“). Die Durchschnittsdauer der Mütterkarenz belief sich auf 15,0 Monate, jene der Väterkarenz auf 4,5 Monate.In den Jahren 2018 und 2019 nahmen 14 Mitarbeiterinnen Karenz nach dem Mutterschutzgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,) und 5 Mitarbeiter Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,) in Anspruch, 2 Mitarbeiter die Väterfrühkarenz („Papamonat“). Die Durchschnittsdauer der Mütterkarenz belief sich auf 15,0 Monate, jene der Väterkarenz auf 4,5 Monate.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2022
Dokumentnummer
NOR40224435