Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2020/2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 307/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2022).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2022,).
Text
Kommissionen und Arbeitsgruppen
§ 9.Paragraph 9,
Bei der Zusammensetzung von Kommissionen zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten hat gemäß § 10 Abs. 1 B-GlBG mindestens eines der vom Dienstgeber zu bestellenden Mitglieder weiblich und mindestens eines männlich zu sein. Bei der Zusammensetzung von Kommissionen zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten hat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, B-GlBG mindestens eines der vom Dienstgeber zu bestellenden Mitglieder weiblich und mindestens eines männlich zu sein.
Frauen und Männer sind zum Stichtag 31. Dezember 2019 in Kommissionen im Rechnungshof wie folgt vertreten:
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Aufnahmekommission: 6 Frauen, 5 Männer
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Disziplinarkommission beim Rechnungshof: 5 Frauen, 8 Männer
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Leistungsfeststellungskommission: 2 Frauen, 4 Männer
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Ethikboard: 1 Frau, 3 Männer
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Dienstprüfungskommission: 2 Frauen, 5 Männer
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2022
Dokumentnummer
NOR40224437