Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. II Nr. 305/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.08.2020 BGBl. II Nr. 305/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-PDion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. II Nr. 305/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Anrechnung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Auf die Grundausbildung können anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung der Grundausbildung ist zulässig. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.
  2. Absatz 2,Anrechnungen sind im Prüfungszeugnis festzuhalten.

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020

Gesetzesnummer

20011218

Dokumentnummer

NOR40224457