Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-PDion
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 305/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Anrechnung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Auf die Grundausbildung können anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung der Grundausbildung ist zulässig. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.
(2)Absatz 2,Anrechnungen sind im Prüfungszeugnis festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2020
Dokumentnummer
NOR40224457