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§ 2

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. II Nr. 305/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.08.2020 BGBl. II Nr. 305/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-PDion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. II Nr. 305/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ziele der Grundausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Parlamentsdirektion bekennt sich zu einer zukunftsorientierten permanenten Aus- und Weiterbildung ihrer Bediensteten, die Eigeninitiative, Engagement und die Bereitschaft, überdurchschnittliche Leistungen zu erbringen, fördert.
  2. Absatz 2,Die Grundausbildung soll als Teil der Aus- und Weiterbildung die Erfüllung der Aufgaben der Parlamentsdirektion als kundenorientierte und effiziente Organisation zur Gewährleistung der Infrastruktur des Parlamentarismus sicherstellen. Damit sollen die nachhaltige Entwicklung der Bediensteten unterstützt und ihre persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
  3. Absatz 3,Insbesondere sind Ziele der Grundausbildung:
    1. Ziffer eins
      die Sicherstellung eines hohen Standards der Qualifikation der Bediensteten; dabei werden gezielt die Ebenen der fachlichen und methodischen sowie der persönlichen Qualifikation angesprochen;
    2. Ziffer 2
      die Berücksichtigung bestehender Qualifikationen (Ausbildung, berufliche Vorerfahrung) bei der individuellen Ausbildung der Bediensteten;
    3. Ziffer 3
      die Vermittlung umfassender Kenntnisse über die Funktionsweise des österreichischen Parlamentarismus sowie seiner Vernetzungen mit den innerstaatlichen Institutionen und den Institutionen der Europäischen Union.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020

Gesetzesnummer

20011218

Dokumentnummer

NOR40224449