Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. II Nr. 305/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.08.2020 BGBl. II Nr. 305/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-PDion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. II Nr. 305/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Praktische Verwendung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die praktische Verwendung der Bediensteten der nachstehenden Verwendungs-/Entlohnungsgruppen hat in folgendem Ausmaß zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      A1, A2, v1 und v2: mindestens zwölf Monate;
    2. Ziffer 2
      A3, A4, A5, v3 und v4: mindestens sechs Monate.
  2. Absatz 2,Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1, A2, v1 und v2 haben
    1. Ziffer eins
      eine interne Rotationsausbildung in der Dauer von mindestens einem Monat und
    2. Ziffer 2
      ein externes Praktikum in der Dauer von einem bis höchstens drei Monaten, allenfalls im Ausland,
    zu absolvieren. Zudem haben sie eine Projektarbeit zu verfassen, deren Thema von der für Angelegenheiten der Grundausbildung zuständigen Organisationseinheit der Parlamentsdirektion unter Einbeziehung des oder der jeweiligen Dienstvorgesetzten festgelegt wird. Die Projektarbeit ist dem oder der Vorsitzenden des Prüfungssenats vorzulegen und wird im die modulare Grundausbildung abschließenden Fachgespräch mit dem oder der Bediensteten diskutiert und anschließend vom Prüfungssenat beurteilt.
  3. Absatz 3,Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A3, A4, A5, v3 und v4 haben eine interne Rotationsausbildung in der Dauer von mindestens einem Monat zu absolvieren. Bedienstete, die im Assistenzbereich tätig sind, sollen diese Rotationsausbildung nach Möglichkeit in der Kanzlei des Nationalrates absolvieren.
  4. Absatz 4,Die interne Rotationsausbildung und ein allfälliges externes Praktikum sowie deren konkrete Dauer sind im Ausbildungsplan (Paragraph 7, Absatz 3,) festzulegen. Die Dauer der internen Rotationsausbildung und eines allfälligen externen Praktikums ist auf die Dauer der praktischen Verwendung gemäß Absatz eins, anzurechnen.

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020

Gesetzesnummer

20011218

Dokumentnummer

NOR40224453