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§ 2 ETV 2020

Fassungen
ab 09.07.2020 — BGBl. II Nr. 308/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute09.07.2020 BGBl. II Nr. 308/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrotechnikverordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.07.2020BGBl. II Nr. 308/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ETV 2020

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,„Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften“ sind die in Anhang römisch eins gelisteten rein österreichischen elektrotechnischen Normen und elektrotechnischen Referenzdokumente und die in Anhang römisch zwei kundgemachten elektrotechnischen Normen.
  2. Absatz 2,„zusätzlicher Schutz (Zusatzschutz)“ ist eine ergänzende Maßnahme zum Verringern der Gefahren für Personen und Nutztiere, die sich ergeben können, wenn entweder der Schutz gegen direktes Berühren oder der Schutz bei indirektem Berühren oder beides nicht wirksam sind.
  3. Absatz 3,„Risikobeurteilung“ ist die Gesamtheit des Verfahrens, das eine Risikoanalyse und Risikobewertung umfasst, deren Ergebnis Aussage darüber zulässt, ob bei nicht- oder nicht vollständig angewendeten kundgemachten elektrotechnischen Normen das Schutzziel gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3 ETG 1992 gewährleistet ist.

Im RIS seit

14.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20011222

Dokumentnummer

NOR40224497