Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
ab 05.05.2022 — BGBl. III Nr. 66/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3 heute05.05.2022 § → § BGBl. III Nr. 66/2022
Anl. 329.06.202004.05.2022 BGBl. III Nr. 95/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen EG und ihren Mitgliedstaaten – USA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2022,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

05.05.2022BGBl. III Nr. 66/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anhang 3

Betreffend
Staatliche US-Beförderungsleistungen

Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind berechtigt, Fluggäste und Fracht auf Linien und Charterflügen zu befördern, wo eine zivile staatliche US-Behörde, -Agentur oder -Stelle

  1. Ziffer eins
    die Beförderung für sich selbst in Auftrag gibt oder in Durchführung einer Vereinbarung, nach der die Vergütung von der Regierung oder aus Mitteln, die zur Verwendung durch die Regierung bereitgestellt wurden, bezahlt wird, oder
  2. Ziffer 2
    die Beförderung in oder für ein anderes Land oder für eine internationale oder andere Organisation unentgeltlich bereitstellt,
und die Beförderung
  1. Litera a
    zwischen einem beliebigen Punkt in den Vereinigten Staaten und einem Punkt außerhalb der Vereinigten Staaten, soweit sie nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zulässig ist mit Ausnahme von Beförderungen zwischen Punkten, für die ein vertragsgebundener Städtepaar-Flugpreis – für entsprechend berechtigte Fluggäste – gilt; oder
  2. Litera b
    zwischen zwei beliebigen Punkten außerhalb der Vereinigten Staaten
erfolgt.

Dieser Anhang gilt nicht für Beförderungsleistungen, die vom Verteidigungsministerium (Secretary of Defense) oder einer Teilstreitkraft (Secretary of a Military Department) übernommen oder finanziert werden.

Im RIS seit

10.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022

Gesetzesnummer

20011223

Dokumentnummer

NOR40244114