Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen EG und ihren Mitgliedstaaten – USA
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 95/2020 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 66/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Anhang 3
Betreffend
Staatliche US-Beförderungsleistungen
Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind berechtigt, Fluggäste und Fracht auf Linien und Charterflügen zu befördern, wo eine zivile staatliche US-Behörde, -Agentur oder -Stelle
die Beförderung für sich selbst in Auftrag gibt oder in Durchführung einer Vereinbarung, nach der die Vergütung von der Regierung oder aus Mitteln, die zur Verwendung durch die Regierung bereitgestellt wurden, bezahlt wird, oder
die Beförderung in oder für ein anderes Land oder für eine internationale oder andere Organisation unentgeltlich bereitstellt,
und die Beförderung
zwischen einem beliebigen Punkt in den Vereinigten Staaten und einem Punkt außerhalb der Vereinigten Staaten, soweit sie nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zulässig ist mit Ausnahme von Beförderungen zwischen Punkten, für die ein vertragsgebundener Städtepaar-Flugpreis – für entsprechend berechtigte Fluggäste – gilt; oder
zwischen zwei beliebigen Punkten außerhalb der Vereinigten Staaten
erfolgt.
Dieser Anhang gilt nicht für Beförderungsleistungen, die vom Verteidigungsministerium (Secretary of Defense) oder einer Teilstreitkraft (Secretary of a Military Department) übernommen oder finanziert werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022
Dokumentnummer
NOR40244114