Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 103/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ANHANG IANHANG römisch eins
VEREINBARTE DIENSTE UND FESTGELEGTE STRECKEN
Dieser Anhang unterliegt den in Anhang II dieses Abkommens aufgeführten Übergangsbestimmungen.Dieser Anhang unterliegt den in Anhang römisch zwei dieses Abkommens aufgeführten Übergangsbestimmungen.
Jede Partei gewährt den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei die Rechte für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten auf den nachfolgend festgelegten Strecken:
Für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union: Jeder Punkt in der Europäischen Union – Zwischenlandepunkte in Euromed-Ländern, im gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum oder in den in Anhang IV aufgeführten Ländern – jeder Punkt in Georgien – dahinter gelegene Punkte.Für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union: Jeder Punkt in der Europäischen Union – Zwischenlandepunkte in Euromed-Ländern, im gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum oder in den in Anhang römisch vier aufgeführten Ländern – jeder Punkt in Georgien – dahinter gelegene Punkte.
Für Luftfahrtunternehmen Georgiens: Jeder Punkt in Georgien – Zwischenlandepunkte in Euromed-Ländern, im gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum oder in den in Anhang IV aufgeführten Ländern – jeder Punkt in der Europäischen Union.Für Luftfahrtunternehmen Georgiens: Jeder Punkt in Georgien – Zwischenlandepunkte in Euromed-Ländern, im gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum oder in den in Anhang römisch vier aufgeführten Ländern – jeder Punkt in der Europäischen Union.
Die gemäß Absatz 2 durchgeführten Dienste müssen ihren Ursprungs- oder Bestimmungsort, was Luftfahrtunternehmen Georgiens angeht, im Gebiet Georgiens und, was Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union angeht, im Gebiet der Europäischen Union haben.
Jedes Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei kann nach eigenem Ermessen auf bestimmten oder allen Flügen
Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen,
verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kombinieren,
Zwischenlandepunkte und dahinter gelegene Punkte gemäß Absatz 2 dieses Anhangs sowie Punkte in den Gebieten der Vertragsparteien in beliebiger Kombination und Reihenfolge bedienen,
auf Landungen an einem bestimmten Punkt oder bestimmten Punkten verzichten,
an jedem beliebigen Punkt Verkehr von jedem seiner Luftfahrzeuge auf ein anderes seiner Luftfahrzeuge verlagern,
Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Gebietes der Vertragsparteien durchführen,
Transitverkehr über das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei durchführen und
Verkehr ungeachtet seines Ursprungs in ein und demselben Luftfahrzeug kombinieren.
Jede Vertragspartei lässt es zu, dass jedes Luftfahrtunternehmen die Frequenz und Kapazität des von ihr angebotenen internationalen Luftverkehrs auf Grund marktbezogener kommerzieller Überlegungen festlegt. In Übereinstimmung mit diesem Recht begrenzt keine Vertragspartei einseitig den Umfang des Verkehrs, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des Dienstes oder das bzw. die Muster der von Luftfahrtunternehmen der anderen Partei eingesetzten Luftfahrzeuge, außer in den Fällen, in denen dies aus zollrechtlichen, technischen, betrieblichen, ökologischen oder gesundheitlichen Gründen oder in Anwendung von Artikel 8 (Wettbewerbliches Umfeld) erforderlich ist.
Die Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei dürfen, auch im Rahmen von Code-Sharing-Vereinbarungen, jeden Punkt in einem Drittland bedienen, der nicht auf den festgelegten Strecken liegt, sofern sie keine Rechte der fünften Freiheit ausüben.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020
Dokumentnummer
NOR40224805