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Art. 12

Fassungen
ab 02.08.2020 — BGBl. III Nr. 103/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute02.08.2020 BGBl. III Nr. 103/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

02.08.2020BGBl. III Nr. 103/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 12

Preisgestaltung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien erlauben den Luftfahrtunternehmen die freie Preisbildung auf der Grundlage eines freien und lauteren Wettbewerbs.
  2. Absatz 2,Sie schreiben keine Anmeldung oder Mitteilung der Preise vor.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden können untereinander neben anderen Fragen beispielsweise erörtern, ob Preise ungerechtfertigt, unangemessen, diskriminierend oder subventioniert sind.

Im RIS seit

21.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020

Gesetzesnummer

20011226

Dokumentnummer

NOR40224787