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Art. 25

Fassungen
ab 02.08.2020 — BGBl. III Nr. 103/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute02.08.2020 BGBl. III Nr. 103/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

02.08.2020BGBl. III Nr. 103/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 25

Beziehung zu anderen Übereinkünften

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abkommens gehen den einschlägigen Bestimmungen bestehender bilateraler Abkommen zwischen Georgien und den Mitgliedstaaten vor. Bestehende Verkehrsrechte, die aus diesen bilateralen Abkommen abgeleitet werden und nicht unter dieses Abkommen fallen, können jedoch weiterhin ausgeübt werden, vorausgesetzt, es findet keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Staatsangehörigen statt.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien beraten im Gemeinsamen Ausschuss auf Antrag einer Vertragspartei über die Empfehlung, ob Georgien dem Übereinkommen über den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum beitreten soll.
  3. Absatz 3,Treten die Vertragsparteien einer multilateralen Übereinkunft bei oder billigen sie einen Beschluss der ICAO oder einer anderen internationalen Organisation, die bzw. der Belange dieses Abkommens berührt, so beraten sie in dem Gemeinsamen Ausschuss, ob das Abkommen zur Berücksichtigung derartiger Entwicklungen überarbeitet werden sollte.

Im RIS seit

21.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020

Gesetzesnummer

20011226

Dokumentnummer

NOR40224800