Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
20.07.2020 bis 29.09.2022 — BGBl. II Nr. 324/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 120.07.202029.09.2022 BGBl. II Nr. 324/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erhebung von Kontaktdaten durch Beförderungsunternehmer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.07.2020BGBl. II Nr. 324/2020

Außerkrafttretensdatum

29.09.2022

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Beförderungsunternehmer, die Personen, deren Reiseausgangspunkt ein auf der Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten angeführtes Gebiet, für das eine Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Auftreten von SARS-CoV-2 ausgesprochen ist, mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehrs mit einem Autobus oder im Rahmen des grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehrs mit einem Autobus oder einem Personenkraftwagen nach Österreich bringen, sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die Identitätsdaten der von ihnen beförderten Personen (vollständiger Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit),
    2. Ziffer 2
      den ursprünglichen Abreiseort,
    3. Ziffer 3
      die Abreise- und Ankunftszeit,
    4. Ziffer 4
      die Grenzübergangsstelle für die Einreise in das Bundesgebiet,
    5. Ziffer 5
      die Gesamtzahl der mit der betreffenden Beförderung beförderten Personen und
    6. Ziffer 6
      im Fall der Beförderung auf dem Luftweg die Beförderungs-Codenummer

festzuhalten, für einen Zeitraum von 28 Tagen nach Ankunft des Beförderungsmittels für eine Auskunft an die Gesundheitsbehörde sowie an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bereitzuhalten und auf Anfrage unverzüglich bekannt zu geben.

  1. Absatz 2,Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist hat der Beförderungsunternehmer die Daten unverzüglich zu löschen.
  2. Absatz 3,Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
  3. Absatz 4,Die in Absatz eins, genannten Beförderungsunternehmen haben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

Schlagworte

Luftfahrzeug, Abreisezeit

Im RIS seit

20.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

20011227

Dokumentnummer

NOR40224810