Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 104/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 25
Beziehung zu anderen Übereinkünften
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abkommens gehen den einschlägigen Bestimmungen bestehender bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Moldau und den Mitgliedstaaten vor. Bestehende Verkehrsrechte, die aus diesen bilateralen Abkommen abgeleitet werden und nicht unter dieses Abkommen fallen, können jedoch weiterhin ausgeübt werden, vorausgesetzt, es findet keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Staatsangehörigen statt.
(2)Absatz 2,Die Parteien beraten im Gemeinsamen Ausschuss auf Antrag einer Partei über die Empfeh-lung, ob die Republik Moldau dem Übereinkommen über den gemeinsamen europäischen Luft-verkehrsraum beitreten soll.
(3)Absatz 3,Treten die Parteien einem multilateralen Übereinkommen bei oder billigen sie einen Beschluss der ICAO oder einer anderen internationalen Organisation, der Belange dieses Abkommens berührt, so beraten sie im Gemeinsamen Ausschuss, ob das vorliegende Abkommen zur Berück-sichtigung derartiger Entwicklungen überarbeitet werden sollte.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020
Dokumentnummer
NOR40224838