Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 105/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ANHANG IIANHANG römisch zwei
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Die Umsetzung und Anwendung aller Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere der in Anhang III genannten Vorschriften, ausgenommen dessen Teil B, werden im Rahmen einer Bewertung in der Zuständigkeit der Europäischen Union überprüft und durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses genehmigt. Eine solche Bewertung findet frühestens i) zu dem Zeitpunkt statt, zu dem Jordanien dem Gemeinsamen Ausschuss den Abschluss des Harmonisierungsprozesses auf der Grundlage von Anhang III dieses Abkommens mitteilt, oder ii) ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens.Die Umsetzung und Anwendung aller Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere der in Anhang römisch drei genannten Vorschriften, ausgenommen dessen Teil B, werden im Rahmen einer Bewertung in der Zuständigkeit der Europäischen Union überprüft und durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses genehmigt. Eine solche Bewertung findet frühestens i) zu dem Zeitpunkt statt, zu dem Jordanien dem Gemeinsamen Ausschuss den Abschluss des Harmonisierungsprozesses auf der Grundlage von Anhang römisch drei dieses Abkommens mitteilt, oder ii) ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
Ungeachtet der Bestimmungen von Anhang I schließen die vereinbarten Dienste und festgelegten Strecken dieses Abkommens bis zum Zeitpunkt der Verabschiedung des in Absatz 1 dieses Anhangs genannten Beschlusses für die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien nicht das Recht ein, Rechte der fünften Freiheit auszuüben, einschließlich für Luftfahrtunternehmen Jordaniens zwischen Punkten innerhalb des Gebiets der Europäischen Union. Alle Verkehrsrechte, die jedoch durch ein bilaterales Abkommen zwischen Jordanien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewährt wurden, können weiterhin wahrgenommen werden, sofern keine Diskriminierung zwischen Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union aufgrund der Nationalität stattfindet.Ungeachtet der Bestimmungen von Anhang römisch eins schließen die vereinbarten Dienste und festgelegten Strecken dieses Abkommens bis zum Zeitpunkt der Verabschiedung des in Absatz 1 dieses Anhangs genannten Beschlusses für die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien nicht das Recht ein, Rechte der fünften Freiheit auszuüben, einschließlich für Luftfahrtunternehmen Jordaniens zwischen Punkten innerhalb des Gebiets der Europäischen Union. Alle Verkehrsrechte, die jedoch durch ein bilaterales Abkommen zwischen Jordanien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewährt wurden, können weiterhin wahrgenommen werden, sofern keine Diskriminierung zwischen Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union aufgrund der Nationalität stattfindet.
Ungeachtet Absatz 1 dieses Anhangs werden die Umsetzung und Anwendung der in Anhang III Teil B genannten Vorschriften zur Luftsicherheit im Rahmen einer Bewertung in der Zuständigkeit der Europäischen Union überprüft und durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses genehmigt. Die vertraulichen Teile der in Anhang III Teil B genannten Vorschriften zur Luftsicherheit werden Jordanien erst nach Annahme eines solchen Beschlusses zugänglich gemacht.Ungeachtet Absatz 1 dieses Anhangs werden die Umsetzung und Anwendung der in Anhang römisch drei Teil B genannten Vorschriften zur Luftsicherheit im Rahmen einer Bewertung in der Zuständigkeit der Europäischen Union überprüft und durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses genehmigt. Die vertraulichen Teile der in Anhang römisch drei Teil B genannten Vorschriften zur Luftsicherheit werden Jordanien erst nach Annahme eines solchen Beschlusses zugänglich gemacht.
Alle Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien können am Queen Alia International Airport das in Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i vorgesehene Recht („Selbstabfertigung“) spätestens ab dem 1. Januar 2016 in Anspruch nehmen. Bis dahin stehen alle Bodenabfertigungsdienste an diesem Flughafen allen Luftfahrtunternehmen auf gleicher Grundlage und in nichtdiskriminierender Weise zur Verfügung; die Preise für diese Dienstleistungen dürfen nicht über die Vollkosten einschließlich einer angemessenen Kapitalrendite nach Abschreibung hinausgehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Dokumentnummer
NOR40224878