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Art. 13

Fassungen
ab 02.08.2020 — BGBl. III Nr. 105/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute02.08.2020 BGBl. III Nr. 105/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

02.08.2020BGBl. III Nr. 105/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

TITEL römisch zwei
REGULIERUNGSZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 13

Flugsicherheit

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien sorgen unter Einhaltung der nachstehenden Bedingungen dafür, dass ihre Rechtsvorschriften mindestens dem Standard entsprechen, der sich aus Anhang römisch drei Teil A ergibt.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Vertragspartei registriert sind, bei Verdacht auf Verstoß gegen nach dem ICAO-Abkommen erlassene internationale Flugsicherheitsstandards bei der Landung auf Flughäfen der anderen Vertragspartei, die dem internationalen Luftverkehr im Gebiet der anderen Vertragspartei offen stehen, Vorfeldinspektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die zuständigen Behörden dieser anderen Vertragspartei unterzogen werden, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Dokumente der Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfen.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die von der anderen Vertragspartei eingehaltenen Sicherheitsstandards beantragen.
  4. Absatz 4,Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können unverzüglich alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, wenn sie feststellen, dass ein Luftfahrzeug, ein Erzeugnis oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs möglicherweise
    1. Litera a
      die nach dem ICAO-Abkommen, den in Anhang römisch drei Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften oder den entsprechenden jordanischen Rechtsvorschriften gemäß Absatz 1 – je nachdem, welches zutreffend ist – festgelegten Mindeststandards nicht erfüllt,
    2. Litera b
      Anlass zu ernsten Bedenken aufgrund einer Inspektion im Sinne von Absatz 2 gibt, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs die nach dem ICAO-Abkommen, den in Anhang römisch drei Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften oder den entsprechenden jordanischen Rechtsvorschriften gemäß Absatz 1 – je nachdem, welches zutreffend ist – festgelegten Mindeststandards nicht erfüllt, oder
    3. Litera c
      Anlass zu ernsten Bedenken gibt, dass Mindeststandards, die nach dem ICAO-Abkommen, den in Anhang römisch drei Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften oder den entsprechenden jordanischen Rechtsvorschriften gemäß Absatz 1 – je nachdem, welches zutreffend ist – festgelegt wurden, nicht wirksam aufrechterhalten und verwaltet werden.
  5. Absatz 5,Ergreifen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei Maßnahmen nach Absatz 4, unterrichten sie unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei davon und begründen ihre Maßnahmen.
  6. Absatz 6,Werden Maßnahmen in Anwendung von Absatz 4 nicht aufgehoben, obwohl die Grundlage für ihr Ergreifen entfallen ist, kann jede Vertragspartei die Angelegenheit dem Gemeinsamen Ausschuss vorlegen.

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20011229

Dokumentnummer

NOR40224860