Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 02.08.2020 — BGBl. III Nr. 105/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute02.08.2020 BGBl. III Nr. 105/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

02.08.2020BGBl. III Nr. 105/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 22

Streitbeilegung und Schiedsverfahren

  1. Absatz eins,Beide Vertragsparteien können den im Rahmen des Assoziierungsabkommens eingerichteten Assoziierungsrat ersuchen, Streitfragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens zu prüfen, die nicht gemäß Artikel 21 (Gemeinsamer Ausschuss) dieses Abkommens gelöst wurden.
  2. Absatz 2,Der im Rahmen des Assoziierungsabkommens eingerichtete Assoziierungsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss beilegen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des in Absatz 2 genannten Beschlusses.
  4. Absatz 4,Sind die Vertragsparteien nicht in der Lage, die Streitigkeit durch den Gemeinsamen Ausschuss oder gemäß Absatz 2 beizulegen, wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien nach dem folgenden Verfahren an ein Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern verwiesen:
    1. Litera a
      Jede Vertragspartei ernennt innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Eingang der von der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelten Notifizierung über den Antrag auf Schiedsverfahren vor dem Schiedsgremium einen Schiedsrichter; der dritte Schiedsrichter sollte innerhalb weiterer sechzig (60) Tage von den beiden anderen Schiedsrichtern ernannt werden. Hat eine Vertragspartei innerhalb der vereinbarten Frist keinen Schiedsrichter ernannt, oder wird der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der vereinbarten Frist ernannt, kann jede der beiden Vertragsparteien den Präsidenten des Rates der ICAO ersuchen, den bzw. die erforderlichen Schiedsrichter zu ernennen.
    2. Litera b
      Der nach Absatz a ernannte dritte Schiedsrichter sollte Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und führt den Vorsitz über das Schiedsgremium.
    3. Litera c
      Das Schiedsgremium gibt sich eine Verfahrensordnung und
    4. Litera d
      Vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung des Schiedsgremiums werden die anfänglichen Kosten des Schiedsverfahrens zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen.
  5. Absatz 5,Auf Antrag einer Vertragspartei kann das Schiedsgremium die andere Vertragspartei anweisen, bis zu seiner endgültigen Entscheidung vorübergehende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
  6. Absatz 6,Vorläufige Entscheidungen und endgültige Entscheidungen des Schiedsgremiums sind für die Vertragsparteien verbindlich.
  7. Absatz 7,Kommt eine Vertragspartei einer gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ergangenen Entscheidung des Schiedsgremiums nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung nach, kann die andere Vertragspartei für die Dauer dieses Verstoßes die Rechte oder Vorteile, die sie der für den Verstoß verantwortlichen Vertragspartei nach den Bestimmungen dieses Abkommens gewährt hat, beschränken, aussetzen oder zurücknehmen.

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20011229

Dokumentnummer

NOR40224869