Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 105/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 27
Kündigung
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei kann der anderen auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich notifizieren, dass sie dieses Abkommen kündigen will. Diese Kündigung ist gleichzeitig der ICAO mitzuteilen. Das Abkommen endet um Mitternacht GMT am Ende der IATA-Flugplanperiode, die ein Jahr nach dem Datum der schriftlichen Kündigung in Kraft ist, es sei denn,
die Kündigung wird vor dem Ende dieses Zeitraums in beiderseitigem Einverständnis der Vertragsparteien zurückgenommen, oder
die andere Vertragspartei als die, die die Kündigung notifiziert hat, verlangt mehr Zeit, jedoch höchstens 18 Monate, um eine zufriedenstellende Aushandlung der Nachfolgeregelung für die Luftverkehrsdienste zwischen den jeweiligen Gebieten sicher zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Dokumentnummer
NOR40224874