Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 105/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 3
Genehmigung
(1)Absatz eins,Bei Eingang von Anträgen von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei für Betriebsgenehmigungen gewähren die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei die entsprechenden Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung, wenn
im Fall eines Luftfahrtunternehmens Jordaniens:
das Luftfahrtunternehmen seine Hauptniederlassung in Jordanien und seine Betriebsgenehmigung in Einklang mit dem Recht des Haschemitischen Königreichs Jordanien erhalten hat;
die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen vom Haschemitischen Königreich Jordanien ausgeübt und aufrecht erhalten wird, und
das Luftfahrtunternehmen sich, sei es direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung, im Besitz und unter der wirksamen Kontrolle Jordaniens und/oder dessen Staatsangehöriger befindet.
im Fall eines Luftfahrtunternehmens der Europäischen Union
das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt, und eine Betriebsgenehmigung erhalten hat, und
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde eindeutig angegeben ist,
das Luftfahrtunternehmen sich, sei es direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung, im Besitz von Mitgliedstaaten und/oder von Angehörigen der Mitgliedstaaten odereines der in Anhang IV aufgeführten Drittstaaten oder Staatsangehörigen dieser Drittstaaten befindet,das Luftfahrtunternehmen sich, sei es direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung, im Besitz von Mitgliedstaaten und/oder von Angehörigen der Mitgliedstaaten odereines der in Anhang römisch vier aufgeführten Drittstaaten oder Staatsangehörigen dieser Drittstaaten befindet,
das Luftfahrtunternehmen die Bedingungen erfüllt, die nach den Rechtsvorschriftenvorgeschrieben sind, die von der für den Betrieb des internationalen Luftverkehrszuständigen Behörde üblicherweise angewendet werden, und
die Bestimmungen in Artikel 13 (Flugsicherheit) und Artikel 14 (Luftsicherheit) dieses Abkommens eingehalten und angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Dokumentnummer
NOR40224850