Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 105/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 5
Investitionen
(1)Absatz eins,Jordanien kann Vorkehrungen treffen, um die Mehrheitsbeteiligung und/oder wirksame Kontrolle von Luftfahrtunternehmen Jordaniens durch Mitgliedstaaten oder deren Staatsangehörige zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Nachdem der Gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 21 Absatz 10 (Gemeinsamer Ausschuss) geprüft hat, ob Gegenseitigkeitsvereinbarungen bestehen, können die Vertragsparteien gestatten, dass die Mehrheitsbeteiligung und/oder wirksame Kontrolle von Luftfahrtunternehmen Jordaniens durch Mitgliedstaaten oder deren Staatsangehörige, und von Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union durch Jordanien oder dessen Staatsangehörige wahrgenommen wird.
(3)Absatz 3,Spezifische Investitionsprojekte im Rahmen dieses Artikels unterliegen einem vorherigen Beschluss des durch dieses Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses. In diesem Beschluss können die Bedingungen festgelegt werden, die für die Erbringung der vereinbarten Dienste im Rahmen dieses Abkommens und für Dienste zwischen Drittstaaten und den Vertragsparteien gelten. Die Bestimmungen von Artikel 21 Absatz 9 (Gemeinsamer Ausschuss) gelten für diese Art von Beschlüssen nicht.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Dokumentnummer
NOR40224852