Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
21.07.2020 bis 31.12.2020 — BGBl. II Nr. 327/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 121.07.202031.12.2020 BGBl. II Nr. 327/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrverbotskalender 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

21.07.2020BGBl. II Nr. 327/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph eins,

Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist

  1. Ziffer eins
    an allen Samstagen vom 25. Juli 2020 bis 29. August 2020 mit Ausnahme des 15. August 2020 in der Zeit von 7 bis 15 Uhr sowie am 3. Oktober 2020 in der Zeit von 0 bis 22 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll, auf der Inntalautobahn A 12 und auf der Brennerautobahn A 13;
  2. Ziffer 2
    an allen Samstagen vom 25. Juli 2020 bis einschließlich 29. August 2020 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der
    1. Litera a
      Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;
    2. Litera b
      Ennstalstraße B320 beginnend bei Straßenkilometer 4, 500;
    3. Litera c
      Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich;
    4. Litera d
      Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier;
    5. Litera e
      Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich;
  3. Ziffer 3
    an allen Samstagen vom 25. Juli 2020 bis einschließlich 29. August 2020 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr auf der Ost Autobahn A 4 vom Knoten Schwechat bis zur Staatsgrenze Nickelsdorf in beiden Fahrtrichtungen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehre nach und aus den Bezirken Neusiedl am See, Eisenstadt, Eisenstadt-Umgebung, Rust, Mattersburg, Bruck an der Leitha, Gänserndorf und Korneuburg
              verboten.

Schlagworte

Zielverkehr

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20011232

Dokumentnummer

NOR40224889