Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EpiG-Berechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 329/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;
Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß Paragraph 32, Absatz eins, des Epidemiegesetzes 1950;
Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;
Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;Fortschreibungsquotient: der nach Paragraph 4, Absatz eins, 3, oder 4 bestimmte Faktor;
Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;Referenzzeitraum: der nach Paragraph 4, Absatz 2, bestimmte Zeitraum;
Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022
Dokumentnummer
NOR40224895