Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EpiG-Berechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 329/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 5.Paragraph 5,
Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die
sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder
aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen Kalendermonat oder jene Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung ganz oder zum Teil angedauert hat, beantragt oder gewährt, sind diese anteilig für die entsprechenden Kalendermonate einzubeziehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022
Dokumentnummer
NOR40243684