Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 337/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Beförderung in Tanks oder über größere Strecken
§ 2.Paragraph 2,
Bei der Beförderung gefährlicher Güter in Tanks gemäß 1.2.1 ADR oder in einem Umkreis um den Ausgangsort von mehr als 100 km (Luftlinie) sind die Bestimmungen des GGBG unabhängig von dessen § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a) 3. Anstrich einzuhalten. Bei der Beförderung gefährlicher Güter in Tanks gemäß 1.2.1 ADR oder in einem Umkreis um den Ausgangsort von mehr als 100 km (Luftlinie) sind die Bestimmungen des GGBG unabhängig von dessen Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,) 3. Anstrich einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Dokumentnummer
NOR40225139