Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 337/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Allgemeine Sicherungsmaßnahmen
§ 4.Paragraph 4,
Bei Beförderungen gemäß § 3 sowie solchen, die nicht den §§ 2 oder 3 unterliegen, sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden der gefährlichen Güter verhindern. Bei Beförderungen gemäß Paragraph 3, sowie solchen, die nicht den Paragraphen 2, oder 3 unterliegen, sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden der gefährlichen Güter verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Dokumentnummer
NOR40225141