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Anl. 17 AllgStrSchV 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. II Nr. 339/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 17 heute01.08.2020 BGBl. II Nr. 339/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 17

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. II Nr. 339/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AllgStrSchV 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anlage 17

Zu Paragraph 78, Absatz eins

Thematische Bereiche von Sicherheitsanalysen für Tätigkeiten

Eine Sicherheitsanalyse dient zur:

Ermittlung von Situationen, in denen es zu potenziellen Expositionen oder unfallbedingten und unbeabsichtigten Expositionen kommen könnte

  • Strichaufzählung
    Angaben zur beantragten Tätigkeit
  • Strichaufzählung
    Darstellung sicherheitsrelevanter Ereignisse (Störfallanalyse), einschließlich Transportunfälle und Brand

Abschätzung der Wahrscheinlichkeit und Größenordnung potenzieller Expositionen, soweit durchführbar

  • Strichaufzählung
    Abschätzung möglicher radiologischer Auswirkungen und Maßnahmen zu deren Verminderung entsprechend dem Notfallplan

Bewertung der Qualität und des Umfangs von Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich technischer Merkmale und administrativer Vorkehrungen

  • Strichaufzählung
    Vorkehrungen zum Schutz von Arbeitskräften und Einzelpersonen der Bevölkerung
  • Strichaufzählung
    technische Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere hinsichtlich:
    • Strichaufzählung
      Transportsicherheit bei mobil eingesetzten radioaktiven Quellen
    • Strichaufzählung
      technischer Sicherheitseinrichtungen
    • Strichaufzählung
      sicherheitsrelevantem Zubehör
  • Strichaufzählung
    technische und organisatorische Vorkehrungen zur Sicherung von Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter, insbesondere Schutz vor missbräuchlicher Verwendung und Abhandenkommen
  • Strichaufzählung
    organisatorische und administrative Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere personenbezogene Maßnahmen wie Betriebsvorschriften, Verhaltens- und Arbeitsanweisungen
  • Strichaufzählung
    Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen

Festlegung der Begrenzungen und Bedingungen für die Tätigkeit

  • Strichaufzählung
    wesentliche Angaben aus den Bedienungsanleitungen
  • Strichaufzählung
    Begrenzungen und Bedingungen, einschließlich behördlicher Festlegungen

Bei der Sicherheitsanalyse sind nur jene Bereiche zu berücksichtigen, die für die betreffende Tätigkeit von Relevanz sind.

Schlagworte

Schutzvorkehrung, Verhaltensanweisung, Wartungsmaßnahme

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225547