Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anlage 22
Zu § 99 Abs. 2Zu Paragraph 99, Absatz 2
Festlegungen für die routinemäßige Inkorporationsüberwachung
Eine routinemäßige Inkorporationsüberwachung gemäß § 99 Abs. 1 ist vorzuschreiben, wenn der Inkorporationsindex I größer als eins ist:Eine routinemäßige Inkorporationsüberwachung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, ist vorzuschreiben, wenn der Inkorporationsindex römisch eins größer als eins ist:

Es bedeuten:
die von einer Person pro Jahr hantierte Gesamtaktivität eines Radionuklids für die betreffende Tätigkeit
Tätigkeitsbewertungsfaktor gemäß untenstehender Tabelle
Inkorporationsrichtwert gemäß untenstehender Formel
Tätigkeit | fBew |
Verfahren auf trockenem Wege; nuklearmedizinische Inhalations- und Ventilationsverfahren | 1 |
Komplexe Verfahren auf nassem Wege; Tätigkeiten oder Betreuung auf einer Radioiodtherapiestation | 0,1 |
Gewöhnliche chemische Verfahren; Tätigkeiten in einer nuklearmedizinischen Patientenzone | 0,01 |
Sehr einfache Verfahren auf nassem Wege; Elution von Tc-99m-Generatoren; Hantieren mit Radioiodkapseln | 0,001 |
Lagerung | 0,0001 |
| |
Werden die Tätigkeiten in einem Abzug oder Digestorium durchgeführt, ist fBew um einen Faktor von zehn niedriger. Bei Verwendung von besonderen Schutzvorrichtungen kann die zuständige Behörde die Annahme von entsprechend niedrigeren fBew zulassen.

Es bedeuten:
effektive Folgedosis in Sievert – gemäß § 99 Abs. 1 gilt dafür ein Wert von 0,001 Sievert effektive Folgedosis in Sievert – gemäß Paragraph 99, Absatz eins, gilt dafür ein Wert von 0,001 Sievert
effektive Folgedosis pro Inkorporation bei Ingestion bzw. Inhalation der betreffenden Radionuklidverbindung bei Arbeitskräften (Dosiskoeffizient in Sievert pro Becquerel)
Inkorporationsrisikofaktor – konservativ wird angenommen für
Radioiodverbindungen (mit Ausnahme von Radioiodkapseln): 0,001
Alle anderen Radionuklidverbindungen und Radioiodkapseln: 0,00005
Die Werte für e(50) sind der ICRP-Veröffentlichung 119 oder aktuelleren wissenschaftlich anerkannten Standardwerken zu entnehmen.
Übt eine Person verschiedene Tätigkeiten mit einem Radionuklid aus, ist I für alle Tätigkeiten zu ermitteln. Eine routinemäßige Inkorporationsüberwachung gemäß § 99 Abs. 1 ist vorzuschreiben, wenn die Summe der I für die einzelnen Tätigkeiten größer als eins ist.Übt eine Person verschiedene Tätigkeiten mit einem Radionuklid aus, ist römisch eins für alle Tätigkeiten zu ermitteln. Eine routinemäßige Inkorporationsüberwachung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, ist vorzuschreiben, wenn die Summe der römisch eins für die einzelnen Tätigkeiten größer als eins ist.
Übt eine Person Tätigkeiten mit mehreren Radionukliden aus, ist I für alle Radionuklide zu ermitteln, gegebenenfalls unter Berücksichtigung aller ausgeführten Tätigkeiten. Eine routinemäßige Inkorporationsüberwachung gemäß § 99 Abs. 1 ist vorzuschreiben, wenn die Summe der I für die einzelnen Radionuklide größer als eins ist. Bei der Summenbildung sind jedoch jene Radionuklide außer Acht zu lassen, für die kein geeignetes Verfahren zur Inkorporationsüberwachung zur Verfügung steht.Übt eine Person Tätigkeiten mit mehreren Radionukliden aus, ist römisch eins für alle Radionuklide zu ermitteln, gegebenenfalls unter Berücksichtigung aller ausgeführten Tätigkeiten. Eine routinemäßige Inkorporationsüberwachung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, ist vorzuschreiben, wenn die Summe der römisch eins für die einzelnen Radionuklide größer als eins ist. Bei der Summenbildung sind jedoch jene Radionuklide außer Acht zu lassen, für die kein geeignetes Verfahren zur Inkorporationsüberwachung zur Verfügung steht.