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Anl. 24 AllgStrSchV 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. II Nr. 339/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 24 heute01.08.2020 BGBl. II Nr. 339/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 24

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. II Nr. 339/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AllgStrSchV 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anlage 24

Zu den Paragraphen 120, Absatz eins bis 3 und 122 Absatz 3, sowie Anlage 23 Abschnitt C

Dosisermittlung für das fliegende Personal

A. Verfahren und Kriterien zur Dosisermittlung

Die Dosis ist entweder mittels Rechenprogrammen oder messtechnisch zu ermitteln.

  1. Ziffer eins
    Bei Verwendung von Rechenprogrammen zur Dosisermittlung:
    • Strichaufzählung
      Funktionale Anforderungen an das Rechenprogramm: Die mit dem Rechenprogramm ermittelten Umgebungs-Äquivalentdosisleistungen dH*(10)/dt müssen als Funktion der vertikalen Abschneidesteifigkeit rc für alle möglichen Werte von rc in einem Bereich von ± 30 Prozent um die aus experimentellen Werten oder Referenzdaten bestimmten Mittelwerte liegen. Alternativ kann auch ein Vergleich mit der berechneten Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) auf beliebigen Flugstrecken herangezogen werden. Die mit dem Rechenprogramm ermittelte Routendosis beliebiger Flüge darf sich von gemessenen Werten der Umgebungs-Äquivalentdosis um nicht mehr als ± 30 Prozent, bezogen auf die gemessene Dosis, unterscheiden.
    • Strichaufzählung
      Nichtfunktionale Anforderungen an das Rechenprogramm: Die Sicherheit des Programms, der verwendeten Daten und Parameterwerte, die Fehlererkennung, die Schnittstellen und die Programmdokumentation müssen dem Stand der Technik entsprechen.
    • Strichaufzählung
      Validierung des Rechenprogramms: Die Validierung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.
  2. Ziffer 2
    Bei messtechnischer Dosisermittlung:
    • Strichaufzählung
      Verwendung von durch eine akkreditierte Kalibrierstelle oder ein nationales Metrologieinstitut kalibrierten Dosimetern (TEPC oder gleichermaßen geeignete Messsysteme) zur Ermittlung der Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10).

B. Festlegungen für die effektive Dosis

Der ermittelte Wert für die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) gilt als effektive Dosis.

C. Daten zur Dosisermittlung

  1. Ziffer eins
    Angaben zur überwachten Person und zur Luftfahrzeugbetreiberin/zum Luftfahrzeugbetreiber:
    • Strichaufzählung
      Angaben zur überwachten Person:
      • Strichaufzählung
        Name, Vorname, frühere Namen, Titel
      • Strichaufzählung
        Sozialversicherungsnummer (falls eine solche nicht vorliegt: Geburtsort und -datum)
      • Strichaufzählung
        Geschlecht, Staatsangehörigkeit
    • Strichaufzählung
      Angaben zur Luftfahrzeugbetreiberin/zum Luftfahrzeugbetreiber:
      • Strichaufzählung
        Name und Adresse
  2. Ziffer 2
    Angaben zu den Flügen der überwachten Person:
    • Strichaufzählung
      Liste der Flüge im Ermittlungszeitraum:
      Datum und Uhrzeit des Starts und der Landung, Flugnummer
    • Strichaufzählung
      Plandaten aus den Operational Flight Plans (OFP):
      Flugnummer, Flugzeugtype, Abflug- und Bestimmungsflughafen, Datum und Uhrzeit des Starts und der Landung, Wegpunkte zwischen Abflug- und Bestimmungsflughafen mit Angaben von Zeit, Flughöhe und Position.
      Für Flüge innerhalb Europas kann als Flugpfad die Großkreisnäherung zwischen Abflug- und Bestimmungsflughafen verwendet werden.
      Anstelle der Plandaten können die nach dem Flug vorhandenen korrigierten Daten, die den tatsächlichen Flugablauf widerspiegeln, für die Dosisberechnung Verwendung finden.
      Sofern die Flugdaten nicht verfügbar sind (zB bei Transport von Personal durch Fremdunternehmen), ist der Flugzeugtyp (Jet/Turboprop) anzugeben, damit gemäß nachstehenden Formeln eine Ersatzdosis ermittelt werden kann:
                                      (Blockzeit – 20 Minuten) * 5 Mikrosievert pro Stunde bei Flügen mit Jet;
                                      (Blockzeit – 20 Minuten) * 2 Mikrosievert pro Stunde bei Flügen mit Turboprop.
      Diese Formeln sind nicht anwendbar für Flughöhen über 15000 Meter.
  3. Ziffer 3
    Angaben zur Dosisermittlung:
    • Strichaufzählung
      durchführende Dosismessstelle
    • Strichaufzählung
      ermittelte Dosis, Ermittlungszeitraum, Datum der Ermittlung

D. Begriffe

vertikale Abschneidesteifigkeit rc: Maß für die Ablenkung eines Teilchens bei senkrechtem Einfall in das Erdmagnetfeld, wobei gerade kein Eindringen in die Atmosphäre mehr möglich ist.

Blockzeit: Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeuges aus seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum Stillstand nach dem Flug an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind, gemäß Anlage 1 Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2004 – AOCV 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004,.

TEPC: gewebeäquivalenter Proportionalzähler (tissue equivalent proportional counter). Hohlraumsonde mit einem Wandmaterial und einer Gasfüllung einer gewissen gewebeäquivalenten Zusammensetzung. Der TEPC ermöglicht die direkte Bestimmung der Energiedosis in Gewebe für gemischte Strahlungsfelder in Abhängigkeit von der linearen Energieübertragung L.

Routendosis: Gesamtdosis aus der zeitlichen Integration über die Dosiswerte entlang der Flugstrecke.

Schlagworte

Geburtsdatum, Abflughafen

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225554