Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Abkürzung
AllgStrSchV 2020
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Antragsunterlagen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit – ausgenommen Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien – sind Unterlagen beizulegen, die Folgendes enthalten:
genaue Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit;
technische und sonstige strahlenschutzrelevante Angaben zur Strahlenquelle;
gegebenenfalls eine planmäßige Darstellung, aus der der Aufstellungsort der Strahlenquelle und die bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hervorgehen;
gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung von radioaktiven Quellen;
gegebenenfalls Angaben zu Ableitungen;
gegebenenfalls Angaben zu radioaktiven Abfällen hinsichtlich
Art und durchschnittliche Menge pro Jahr,
der enthaltenen Radionuklide sowie deren Aktivitätskonzentrationen,
der vorgesehenen Beseitigung,
einer allfälligen temporären Lagerung;
Ausbildungsnachweise der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten;
erwartete berufliche Exposition und Exposition der Bevölkerung im Normalbetrieb, sofern für die betreffende Tätigkeit nicht schon ausreichende Erfahrungswerte dafür vorliegen;
alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.
(2)Absatz 2,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit gefährlichen radioaktiven Quellen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 beizulegen:Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit gefährlichen radioaktiven Quellen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, beizulegen:
Sicherheitsanalyse gemäß § 78 Abs. 1 sowieSicherheitsanalyse gemäß Paragraph 78, Absatz eins, sowie
Notfallplan gemäß § 78 Abs. 3.Notfallplan gemäß Paragraph 78, Absatz 3,
(3)Absatz 3,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit an Forschungsreaktoren sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 beizulegen:Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit an Forschungsreaktoren sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, beizulegen:
Sicherheitsbericht gemäß § 61 Abs. 1,Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 61, Absatz eins,,
anlageninterner Notfallplan gemäß § 61 Abs. 3,anlageninterner Notfallplan gemäß Paragraph 61, Absatz 3,,
Stilllegungskonzept gemäß § 65 Abs. 1 sowieStilllegungskonzept gemäß Paragraph 65, Absatz eins, sowie
alle weiteren Nachweise zur Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 49 StrSchG 2020.alle weiteren Nachweise zur Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 49, StrSchG 2020.
(4)Absatz 4,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit in Entsorgungsanlagen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 beizulegen:Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit in Entsorgungsanlagen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, beizulegen:
Sicherheitsbericht gemäß § 70 Abs. 1,Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 70, Absatz eins,,
anlageninterner Notfallplan gemäß § 70 Abs. 3,anlageninterner Notfallplan gemäß Paragraph 70, Absatz 3,,
Stilllegungskonzept gemäß § 73 Abs. 1 sowieStilllegungskonzept gemäß Paragraph 73, Absatz eins, sowie
alle weiteren Nachweise zur Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 53 StrSchG 2020.alle weiteren Nachweise zur Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 53, StrSchG 2020.
(5)Absatz 5,Sofern es die Art der beabsichtigten Tätigkeit und das damit verbundene Strahlenrisiko erfordern, hat die zuständige Behörde auch für Tätigkeiten, die nicht von Abs. 2 bis 4 umfasst sind, zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 einzufordern:Sofern es die Art der beabsichtigten Tätigkeit und das damit verbundene Strahlenrisiko erfordern, hat die zuständige Behörde auch für Tätigkeiten, die nicht von Absatz 2 bis 4 umfasst sind, zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, einzufordern:
Sicherheitsanalyse gemäß § 78 Abs. 1;Sicherheitsanalyse gemäß Paragraph 78, Absatz eins,;
Notfallplan gemäß § 78 Abs. 3.Notfallplan gemäß Paragraph 78, Absatz 3,
(6)Absatz 6,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit, die unter normalen Bedingungen eine nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung verursachen kann, sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 alle Unterlagen beizulegen, die die zuständige Behörde benötigt, um ihrer Verpflichtung gemäß § 55 StrSchG 2020 nachkommen zu können.Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit, die unter normalen Bedingungen eine nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung verursachen kann, sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, alle Unterlagen beizulegen, die die zuständige Behörde benötigt, um ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 55, StrSchG 2020 nachkommen zu können.
(7)Absatz 7,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind Unterlagen beizulegen, die Folgendes enthalten:
Tätigkeitsbereich gemäß § 11 bzw. Art der Tätigkeit gemäß § 27 StrSchG 2020;Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 11, bzw. Art der Tätigkeit gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020;
genaue Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit, insbesondere technische und sonstige strahlenschutzrelevante Angaben zu den betreffenden Arbeitsprozessen, erforderlichenfalls unter Anschluss von schematischen Darstellungen;
gegebenenfalls eine planmäßige Darstellung, aus der die bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hervorgehen;
abgeschätzte berufliche Exposition und Exposition der Bevölkerung im Normalbetrieb;
gegebenenfalls Angaben zu Ableitungen;
gegebenenfalls Angaben zu Rückständen hinsichtlich
Art und durchschnittliche Menge pro Jahr,
der enthaltenen Radionuklide sowie deren Aktivitätskonzentrationen,
der vorgesehenen Beseitigung,
einer allfälligen temporären Lagerung im Unternehmen;
Ausbildungsnachweise der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten;
alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.
Darüber hinaus ist dem Antrag eine Kopie des gemäß § 13 Abs. 1 von der ermächtigten Überwachungsstelle übermittelten Berichtes beizulegen.Darüber hinaus ist dem Antrag eine Kopie des gemäß Paragraph 13, Absatz eins, von der ermächtigten Überwachungsstelle übermittelten Berichtes beizulegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225412