Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 105Paragraph 105
Abkürzung
AllgStrSchV 2020
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anforderungen an Kontroll- und Überwachungsbereiche
§ 105.Paragraph 105,
(1)Absatz eins,Für Kontrollbereiche gelten folgende Anforderungen:
Der Kontrollbereich ist abzugrenzen und als solcher durch das Strahlenwarnzeichen mit den entsprechenden Vermerken und Angaben gemäß Anlage 6 zu kennzeichnen.
Der Zugang ist auf Personen zu beschränken, die eine entsprechende Unterweisung erhalten haben.
Es sind Zugangskontrollen gemäß von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber schriftlich festgelegten Verfahren durchzuführen.
Besteht eine nennenswerte Gefahr der Ausbreitung von Kontaminationen, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, insbesondere für den Zugang und Abgang von Personen und Gütern sowie für die Überwachung der Kontamination im Kontrollbereich und erforderlichenfalls in benachbarten Bereichen.
Es ist eine radiologische Überwachung der Arbeitsplätze gemäß § 107 durchzuführen.Es ist eine radiologische Überwachung der Arbeitsplätze gemäß Paragraph 107, durchzuführen.
(2)Absatz 2,Für Überwachungsbereiche gelten folgende Anforderungen:
Es ist eine radiologische Überwachung der Arbeitsplätze gemäß § 107 durchzuführen.Es ist eine radiologische Überwachung der Arbeitsplätze gemäß Paragraph 107, durchzuführen.
Erforderlichenfalls sind auch die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 anzuwenden.Erforderlichenfalls sind auch die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins, anzuwenden.
Schlagworte
Kontrollbereich
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225507