Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107Paragraph 107
Abkürzung
AllgStrSchV 2020
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Radiologische Überwachung der Arbeitsplätze
§ 107.Paragraph 107,
(1)Absatz eins,Falls für die Dosisermittlung erforderlich, ist in Kontroll- und Überwachungsbereichen zu messen:
die Dosisleistung unter Angabe der Art und Qualität der betreffenden Strahlung sowie
in Bereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen hantiert wird, die Aktivitätskonzentration in der Luft und die Oberflächenkontamination unter Angabe der betreffenden Radionuklide sowie ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften.
(2)Absatz 2,Über die Messungen gemäß Abs. 1 sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.Über die Messungen gemäß Absatz eins, sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
Schlagworte
Kontrollbereich
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225509