Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115Paragraph 115
Abkürzung
AllgStrSchV 2020
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Entsorgung von Rückständen als radioaktiver Abfall
§ 115.Paragraph 115,
(1)Absatz eins,Fallen Rückstände, die die in § 111 Abs. 4 Z 2 genannten eingeschränkten Freigabewerte überschreiten, mit Massen von weniger als 15 Kilogramm pro Kalenderjahr an, kann die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber anstelle einer Freigabe die Entsorgung als radioaktiver Abfall beantragen.Fallen Rückstände, die die in Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 2, genannten eingeschränkten Freigabewerte überschreiten, mit Massen von weniger als 15 Kilogramm pro Kalenderjahr an, kann die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber anstelle einer Freigabe die Entsorgung als radioaktiver Abfall beantragen.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat einen Antrag gemäß Abs. 1 mit Bescheid zu genehmigen.Die zuständige Behörde hat einen Antrag gemäß Absatz eins, mit Bescheid zu genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225517