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§ 124 AllgStrSchV 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. II Nr. 339/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 124 heute01.08.2020 BGBl. II Nr. 339/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 124

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. II Nr. 339/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AllgStrSchV 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

5. Teil
Expositionssituationsübergreifende Bestimmungen

1. Hauptstück
Strahlenschutzpass

Administration von Strahlenschutzpässen

Paragraph 124,

  1. Absatz eins,Anträge auf Strahlenschutzpässe sind im Weg des Zentralen Dosisregisters zu stellen. Dem Antrag sind alle für die ausstellende Behörde erforderlichen Informationen anzuschließen.
  2. Absatz 2,Ein Strahlenschutzpass verliert seine Gültigkeit:
    1. Ziffer eins
      bei Ablauf der Geltungsdauer;
    2. Ziffer 2
      wenn kein Raum für weitere Eintragungen mehr besteht;
    3. Ziffer 3
      bei Verlust, Diebstahl oder Unbrauchbarkeit;
    4. Ziffer 4
      mit Ausstellung eines neuen Passes.
  3. Absatz 3,Hat ein Strahlenschutzpass seine Gültigkeit verloren, hat die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber
    1. Ziffer eins
      den Pass, sofern nicht verloren oder gestohlen, durch geeignete Maßnahmen als ungültig zu kennzeichnen und anschließend der Passinhaberin/dem Passinhaber auszuhändigen sowie
    2. Ziffer 2
      das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe von Passnummer und Name der Passinhaberin/des Passinhabers darüber zu verständigen.
    Ist ein Aushändigen gemäß Ziffer eins, nicht möglich, ist der Strahlenschutzpass zu vernichten.
  4. Absatz 4,Bei einer Änderung der persönlichen Daten der Passinhaberin/des Passinhabers ist ein neuer Strahlenschutzpass zu beantragen.
  5. Absatz 5,Endet die Arbeit als externe Arbeitskraft, hat die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber
    1. Ziffer eins
      das im Strahlenschutzpass zu vermerken und den Pass der Passinhaberin/dem Passinhaber auszuhändigen sowie
    2. Ziffer 2
      das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe von Passnummer und Name der Passinhaberin/des Passinhabers darüber zu verständigen.
  6. Absatz 6,Der Strahlenschutzpass muss Raum für folgende Eintragungen aufweisen:
    1. Ziffer eins
      Vorname(n), Nachname, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz, Unterschrift der Passinhaberin/des Passinhabers;
    2. Ziffer 2
      Passnummer, Ausstellungsdatum, Geltungsdauer, ausstellende Behörde;
    3. Ziffer 3
      Name und Adresse sowie eindeutige Kennnummer der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers;
    4. Ziffer 4
      Beginn und Ende der Arbeit als externe Arbeitskraft bei der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber;
    5. Ziffer 5
      Einstufung in Kategorie A oder B;
    6. Ziffer 6
      erhaltene Unterweisungen;
    7. Ziffer 7
      Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen;
    8. Ziffer 8
      frühere Expositionen;
    9. Ziffer 9
      Zeitraum jedes Einsatzes, dabei erhaltene Dosen und Angaben zur Bewilligungsinhaberin/zum Bewilligungsinhaber;
    10. Ziffer 10
      Dosen für jeden Kalendermonat;
    11. Ziffer 11
      Überschreitung von Dosisgrenzwerten.
  7. Absatz 7,Die Daten gemäß Absatz 6, Ziffer eins bis 5 sind im Zentralen Dosisregister zu erfassen.

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225526