Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Abkürzung
AllgStrSchV 2020
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
3. Hauptstück
Verbraucherprodukte
Antragsunterlagen
§ 19.Paragraph 19,
Einem Antrag auf Zulassung eines Verbraucherproduktes sind Unterlagen beizulegen, aus denen folgende Informationen hervorgehen:
die bestimmungsgemäße Verwendung des Produktes;
die technischen Eigenschaften des Produktes;
bei Produkten, die radioaktive Stoffe enthalten:
enthaltene Radionuklide und deren Aktivität;
Angaben zu deren Einbettung;
Dosisleistungen in den für die Verwendung des Produktes relevanten Entfernungen, einschließlich der Dosisleistung in einer Entfernung von 0,1 Meter von jeder berührbaren Oberfläche;
Dosen, denen Personen ausgesetzt sind, die das Produkt regelmäßig verwenden;
Angaben zur Kennzeichnung und zur bestimmungsgemäßen Verwendung;
alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen;
allfällige Zulassungen in anderen Mitgliedstaaten.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225421