Rechtstracker.at

§ 33 AllgStrSchV 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. II Nr. 339/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33 heute01.08.2020 BGBl. II Nr. 339/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. II Nr. 339/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AllgStrSchV 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen in und aus Drittstaaten

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Vor der Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen aus Drittstaaten nach Österreich hat die Empfängerin/der Empfänger im Wege des Zentralen Quellenregisters eine Bestätigung der zuständigen Behörde einzuholen, dass sie/er aufgrund einer entsprechenden Bewilligung bzw. Zulassung zum Bezug berechtigt ist.
  2. Absatz 2,Im Wege des Zentralen Quellenregisters sind zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Angaben zu den Quellen:
      1. Litera a
        Radionuklide,
      2. Litera b
        Höchstaktivität jeder einzelnen Quelle,
      3. Litera c
        Anzahl der Quellen;
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Empfängerin/zum Empfänger:
      1. Litera a
        Name und Adresse,
      2. Litera b
        Ansprechperson,
      3. Litera c
        Geschäftszahl der Bewilligung bzw. Zulassung, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum, gegebenenfalls Gültigkeitsdauer;
    3. Ziffer 3
      Angaben zur Besitzerin/zum Besitzer im Drittstaat:
      1. Litera a
        Name und Adresse,
      2. Litera b
        Ansprechperson;
    4. Ziffer 4
      Bestätigung der Empfängerin/des Empfängers über die Richtigkeit der Angaben sowie die Einhaltung aller nationalen Vorschriften.
  3. Absatz 3,Vor der Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen aus Österreich in Drittstaaten hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber, die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes eine Bestätigung der zuständigen Behörde im Drittstaat einzuholen, dass die Empfängerin/der Empfänger zum Bezug berechtigt ist. Diese Bestätigung ist an das Zentrale Quellenregister zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Bestätigung gemäß Absatz eins, oder 3 kann für mehr als eine Verbringung eingeholt werden, sofern
    1. Ziffer eins
      die Quellen dieselben physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen,
    2. Ziffer 2
      die Quellen ähnliche Aktivitätswerte haben und
    3. Ziffer 3
      dieselben Personen daran beteiligt und dieselben zuständigen Behörden damit befasst sind.

Die Bestätigung gemäß Absatz eins, oder 3 ist für längstens drei Jahre gültig.

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225435