Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Abkürzung
AllgStrSchV 2020
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Umschlossene radioaktive Quellen
Meldepflichten
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Für umschlossene radioaktive Quellen hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber die Herstellung, den Bezug, die Rückgabe an die Herstellerin/den Hersteller oder die Lieferantin/den Lieferanten, die Weitergabe, die Verbringung, die Abgabe als radioaktiver Abfall sowie den Verlust oder Diebstahl unverzüglich im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden.
(2)Absatz 2,Meldungen gemäß Abs. 1 haben zumindest folgende Informationen zu enthalten:Meldungen gemäß Absatz eins, haben zumindest folgende Informationen zu enthalten:
Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers;
Geschäftszahl der Bewilligung;
Angabe, ob es sich um eine hoch radioaktive umschlossene Quelle handelt;
Standort der Quelle, falls nicht ident mit Adresse gemäß Z 1;Standort der Quelle, falls nicht ident mit Adresse gemäß Ziffer eins,;
ortsfeste oder mobile Nutzung;
Identifizierungsnummer gemäß Zertifikat oder sonstige Kennung;
Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
physikalische und chemische Eigenschaften;
Name und Adresse der Herstellerin/des Herstellers oder der Lieferantin/des Lieferanten;
im Fall der Rückgabe, der Weitergabe, der Verbringung oder der Abgabe als radioaktiver Abfall: Name und Adresse der Empfängerin/des Empfängers.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225437