Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Abkürzung
AllgStrSchV 2020
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Offene radioaktive Stoffe
Aufzeichnungspflichten
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über den Bezug von offenen radioaktiven Stoffen zu führen, die Folgendes enthalten:
Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
physikalische und chemische Eigenschaften;
Name und Adresse der Herstellerin/des Herstellers oder der Lieferantin/des Lieferanten.
(2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über die Weitergabe, die Verbringung sowie die Abgabe als radioaktiver Abfall zu führen, die Folgendes enthalten:
Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
physikalische und chemische Eigenschaften;
Zeitpunkt der Weitergabe, Verbringung oder Abgabe;
Name und Adresse der Empfängerin/des Empfängers.
(3)Absatz 3,Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins und 2 sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225445