Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Abkürzung
AllgStrSchV 2020
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Überprüfen auf Kontamination, Dekontaminierung
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Arbeitsplätze, an denen mit offenen radioaktiven Stoffen hantiert wird, sind mindestens täglich nach Beendigung der Arbeiten, erforderlichenfalls auch unverzüglich nach einzelnen Arbeitsschritten, auf Kontamination zu prüfen.
(2)Absatz 2,Jeweils im erforderlichen Ausmaß auf Kontamination zu prüfen sind
Personen, die mit offenen radioaktiven Stoffen hantieren,
gemäß § 45 Abs. 1 verwendete Strahlenschutzmittel sowiegemäß Paragraph 45, Absatz eins, verwendete Strahlenschutzmittel sowie
Gegenstände, die aus Räumen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen hantiert wird, gebracht werden sollen.
(3)Absatz 3,Im Fall einer Kontamination sind erforderlichenfalls unverzüglich geeignete Maßnahmen zu setzen, um eine weitere Verbreitung der Kontamination zu verhindern.
(4)Absatz 4,Ein kontaminierter Bereich ist durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 mit dem Vermerk „KONTAMINATION“ zu kennzeichnen.
(5)Absatz 5,Sofern nicht andere Maßnahmen, wie insbesondere Abklingenlassen im Fall kurzlebiger Radionuklide, aus Sicht des Strahlenschutzes geeigneter sind, ist im Fall einer entfernbaren Kontamination der betroffene Bereich unverzüglich zu dekontaminieren.
(6)Absatz 6,Im Fall einer Kontamination von Personen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die dadurch bewirkte Exposition so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar zu halten.
(7)Absatz 7,Es sind schriftliche Anweisungen zu erstellen, in denen die Maßnahmen im Fall einer Kontamination festgelegt sind. Diese Maßnahmen sind mindestens einmal im Jahr unter Einbeziehung aller Personen, denen dabei eine Rolle zukommt, zu üben. Über diese Übungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225448