Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Abkürzung
AllgStrSchV 2020
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Arbeitsplätze der Type C
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Arbeitsplätze der Type C und erforderlichenfalls Räume, in denen solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, müssen
ausreichend belüftet werden können,
Wände, Fußböden, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsflächen mit glatten, leicht zu reinigenden Oberflächen haben sowie
Arbeitsflächen haben, die Flüssigkeiten nicht absorbieren.
(2)Absatz 2,Für Arbeitsplätze der Type C müssen vorhanden sein:
Waschgelegenheiten mit Hygienearmaturen und erforderlichenfalls Duschanlagen;
erforderlichenfalls ein Laboratoriumsbecken mit Hygienearmaturen zur Dekontaminierung von Gegenständen;
erforderlichenfalls entsprechende Abschirmungen zum Schutz von Personen.
(3)Absatz 3,An Arbeitsplätzen der Type C sind die Arbeitsflächen von allen für die Arbeiten nicht benötigten Gegenständen und Stoffen freizuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225450