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§ 48 AllgStrSchV 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. II Nr. 339/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 48 heute01.08.2020 BGBl. II Nr. 339/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. II Nr. 339/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AllgStrSchV 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Arbeitsplätze der Type C

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Arbeitsplätze der Type C und erforderlichenfalls Räume, in denen solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, müssen
    1. Ziffer eins
      ausreichend belüftet werden können,
    2. Ziffer 2
      Wände, Fußböden, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsflächen mit glatten, leicht zu reinigenden Oberflächen haben sowie
    3. Ziffer 3
      Arbeitsflächen haben, die Flüssigkeiten nicht absorbieren.
  2. Absatz 2,Für Arbeitsplätze der Type C müssen vorhanden sein:
    1. Ziffer eins
      Waschgelegenheiten mit Hygienearmaturen und erforderlichenfalls Duschanlagen;
    2. Ziffer 2
      erforderlichenfalls ein Laboratoriumsbecken mit Hygienearmaturen zur Dekontaminierung von Gegenständen;
    3. Ziffer 3
      erforderlichenfalls entsprechende Abschirmungen zum Schutz von Personen.
  3. Absatz 3,An Arbeitsplätzen der Type C sind die Arbeitsflächen von allen für die Arbeiten nicht benötigten Gegenständen und Stoffen freizuhalten.

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225450