Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Abkürzung
AllgStrSchV 2020
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
6. Hauptstück
Strahlengeneratoren
1. Abschnitt
Nicht-medizinische Röntgeneinrichtungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Nicht-medizinische Röntgeneinrichtungen dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen gemäß § 108 betrieben werden, sofernNicht-medizinische Röntgeneinrichtungen dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen gemäß Paragraph 108, betrieben werden, sofern
sie keine Vollschutzeinrichtungen gemäß § 54 sind,sie keine Vollschutzeinrichtungen gemäß Paragraph 54, sind,
nicht durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt ist, dass Bereiche, in denen die Dosisleistung drei Mikrosievert pro Stunde überschreiten kann, nicht zugänglich sind, oder
dem nicht der Zweck der Tätigkeit entgegensteht.
(2)Absatz 2,Für jede Röntgeneinrichtung müssen neben den zugehörigen Begleitpapieren in deutscher Sprache vorliegen:
ein für die sichere Bedienung ausreichender Auszug aus der Bedienungsanleitung;
Angaben über technische Daten der Röntgeneinrichtung, die zur Festlegung von geeigneten Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind;
eine Beschreibung gerätespezifischer Strahlenschutzmaßnahmen;
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225453