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§ 59 AllgStrSchV 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. II Nr. 339/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 59 heute01.08.2020 BGBl. II Nr. 339/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. II Nr. 339/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AllgStrSchV 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Betriebsvorschriften

Paragraph 59,

Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Vorschriften für den sicheren Betrieb des Forschungsreaktors zu erstellen, bei Bedarf zu aktualisieren und den betroffenen Personen zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsvorschriften müssen mindestens Folgendes enthalten:

  1. Ziffer eins
    Betriebsorganisation;
  2. Ziffer 2
    organisatorische Voraussetzungen für den Betrieb des Forschungsreaktors;
  3. Ziffer 3
    Betriebsordnungen, in denen Regelungen für den Betrieb des Forschungsreaktors festgelegt sind, insbesondere betreffend Betrieb der Reaktorwarte, Strahlenschutz, Brandschutz, Instandhaltung, Sicherung des Kernbrennstoffs und von radioaktiven Quellen, die für den Betrieb benötigt werden, sowie Zutritt;
  4. Ziffer 4
    Vorgangsweise für die routinemäßige Nutzung des Forschungsreaktors und der zugehörigen Einrichtungen;
  5. Ziffer 5
    Bedienungsanleitungen für die sicherheitsrelevanten Systeme;
  6. Ziffer 6
    technische Spezifikationen einschließlich Sicherheitsgrenzwerte;
  7. Ziffer 7
    Kriterien für das Erkennen und das Bewerten von sicherheitsrelevanten Ereignissen sowie zu veranlassende Maßnahmen im Fall solcher Ereignisse;
  8. Ziffer 8
    Auflistung der meldepflichtigen Ereignisse gemäß Paragraph 66, Absatz 2,;
  9. Ziffer 9
    Vorkehrungen gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen;
  10. Ziffer 10
    Wiederholungsprüfungen sowie Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen;
  11. Ziffer 11
    Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung einer effektiven Sicherheitskultur.

Schlagworte

Wartungsmaßnahme

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225461