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§ 68 AllgStrSchV 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. II Nr. 339/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 68 heute01.08.2020 BGBl. II Nr. 339/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. II Nr. 339/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AllgStrSchV 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Betriebsorganisation und Betriebsvorschriften

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine Betriebsorganisation festzulegen, in der insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Strahlenschutzbeauftragten,
    2. Ziffer 2
      die Beauftragten für das integrierte Managementsystem sowie
    3. Ziffer 3
      alle sonstigen weisungsbefugten Personen
    zu benennen und deren Aufgabenbereiche darzulegen sind. Die Betriebsorganisation sowie Änderungen derselben sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Vorschriften für den sicheren Betrieb der Entsorgungsanlage zu erstellen, bei Bedarf zu aktualisieren und den betroffenen Personen zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsvorschriften müssen mindestens Folgendes enthalten:
    1. Ziffer eins
      Betriebsorganisation;
    2. Ziffer 2
      organisatorische Voraussetzungen für den Betrieb der Entsorgungsanlage;
    3. Ziffer 3
      Betriebsordnungen, in denen Regelungen für den Betrieb der Entsorgungsanlage festgelegt sind, insbesondere betreffend Strahlenschutz, Brandschutz, Instandhaltung, Sicherung der radioaktiven Abfälle und von radioaktiven Quellen sowie Zutritt;
    4. Ziffer 4
      Vorgangsweise für die routinemäßige Nutzung der Entsorgungsanlage einschließlich sicherheitsrelevanter Systeme;
    5. Ziffer 5
      sicherheitstechnisch relevante Grenzwerte;
    6. Ziffer 6
      Kriterien für das Erkennen und das Bewerten von sicherheitsrelevanten Ereignissen sowie zu veranlassende Maßnahmen im Fall solcher Ereignisse;
    7. Ziffer 7
      Auflistung der meldepflichtigen Ereignisse gemäß Paragraph 74, Absatz 2,;
    8. Ziffer 8
      Vorkehrungen gemäß Paragraph 69, Absatz 3, Ziffer 2, zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen;
    9. Ziffer 9
      Wiederholungsprüfungen sowie Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen;
    10. Ziffer 10
      Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung einer effektiven Sicherheitskultur.

Schlagworte

Wartungsmaßnahme

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225470