Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Abkürzung
AllgStrSchV 2020
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Betriebsorganisation und Betriebsvorschriften
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine Betriebsorganisation festzulegen, in der insbesondere
die Strahlenschutzbeauftragten,
die Beauftragten für das integrierte Managementsystem sowie
alle sonstigen weisungsbefugten Personen
zu benennen und deren Aufgabenbereiche darzulegen sind. Die Betriebsorganisation sowie Änderungen derselben sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Vorschriften für den sicheren Betrieb der Entsorgungsanlage zu erstellen, bei Bedarf zu aktualisieren und den betroffenen Personen zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsvorschriften müssen mindestens Folgendes enthalten:
organisatorische Voraussetzungen für den Betrieb der Entsorgungsanlage;
Betriebsordnungen, in denen Regelungen für den Betrieb der Entsorgungsanlage festgelegt sind, insbesondere betreffend Strahlenschutz, Brandschutz, Instandhaltung, Sicherung der radioaktiven Abfälle und von radioaktiven Quellen sowie Zutritt;
Vorgangsweise für die routinemäßige Nutzung der Entsorgungsanlage einschließlich sicherheitsrelevanter Systeme;
sicherheitstechnisch relevante Grenzwerte;
Kriterien für das Erkennen und das Bewerten von sicherheitsrelevanten Ereignissen sowie zu veranlassende Maßnahmen im Fall solcher Ereignisse;
Auflistung der meldepflichtigen Ereignisse gemäß § 74 Abs. 2;Auflistung der meldepflichtigen Ereignisse gemäß Paragraph 74, Absatz 2,;
Vorkehrungen gemäß § 69 Abs. 3 Z 2 zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen;Vorkehrungen gemäß Paragraph 69, Absatz 3, Ziffer 2, zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen;
Wiederholungsprüfungen sowie Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen;
Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung einer effektiven Sicherheitskultur.
Schlagworte
Wartungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225470