Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Abkürzung
AllgStrSchV 2020
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Ausbildung im Bereich von Forschungsreaktoren oder Entsorgungsanlagen
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Strahlenschutzbeauftragte für Forschungsreaktoren müssen folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben:
einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule und
Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt D.
(2)Absatz 2,Strahlenschutzbeauftragte für Entsorgungsanlagen müssen folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben:
einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule und
Ausbildung gemäß Anlage 16 und
Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C.
(3)Absatz 3,Strahlenschutzbeauftragte für Forschungsreaktoren oder Entsorgungsanlagen haben der zuständigen Behörde eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens zwei Jahren nachzuweisen, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte, sowie über umfassende Kenntnisse über den Strahlenschutz jenes Forschungsreaktors oder jener Entsorgungsanlage zu verfügen, an dem bzw. in der sie tätig werden sollen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225483