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§ 84 AllgStrSchV 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. II Nr. 339/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 84 heute01.08.2020 BGBl. II Nr. 339/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. II Nr. 339/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AllgStrSchV 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

12. Hauptstück
Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften und Einzelpersonen der Bevölkerung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften

Paragraph 84,

Unbeschadet der Regelungen des Paragraph 117, Absatz 3, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes insbesondere für folgende Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften zu sorgen:

  1. Ziffer eins
    Festlegung, Umsetzung und regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der für die betreffende Tätigkeit erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen;
  2. Ziffer 2
    Beaufsichtigung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß Ziffer eins,;
  3. Ziffer 3
    Unterweisung von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Arbeitskräften, die mit Strahlenquellen umgehen oder sich in Kontroll- oder Überwachungsbereichen aufhalten, gemäß Paragraph 85,;
  4. Ziffer 4
    Erstellung von Arbeitsanweisungen gemäß Paragraph 86,;
  5. Ziffer 5
    fortlaufende Überwachung der Arbeitsbedingungen in Kontroll- und Überwachungsbereichen;
  6. Ziffer 6
    regelmäßige Überprüfung der Strahlenschutzmittel gemäß Paragraph 87 und der Strahlenmessgeräte auf ihre Funktionstüchtigkeit.

Schlagworte

Kontrollbereich

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225486