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Anl. 1

Fassungen
ab 02.08.2020 — BGBl. III Nr. 106/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute02.08.2020 BGBl. III Nr. 106/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 106 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

02.08.2020BGBl. III Nr. 106/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG römisch eins

VEREINBARTE DIENSTE UND FESTGELEGTE STRECKEN

  1. Ziffer eins
    Dieser Anhang unterliegt den in Anhang römisch zwei aufgeführten Übergangsbestimmungen.
  2. Ziffer 2
    Jede Vertragspartei gewährt den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei die Rechte für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten auf den nachfolgend festgelegten Strecken:
    1. Litera a
      Für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union:
      Punkte in der Europäischen Union – ein oder mehrere Zwischenlandepunkte in Euromed--Ländern ( 1 ), in Ländern des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums ( 2 ) oder in den in Anhang römisch drei aufgeführten Ländern – ein oder mehrere Punkte in Israel.
    2. Litera b
      Für Luftfahrtunternehmen Israels:
      Punkte in Israel – ein oder mehrere Zwischenlandepunkte in Euromed-Ländern, in Ländern des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums oder in den in Anhang römisch drei aufgeführten Ländern – ein oder mehrere Punkte in der Europäischen Union.
  3. Ziffer 3
    Die gemäß Absatz 2 dieses Anhangs durchgeführten Dienste müssen ihren Ursprungs- oder Bestimmungsort, was Luftfahrtunternehmen Israels angeht, im Gebiet Israels und, was Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union angeht, im Gebiet der Europäischen Union haben.
  4. Ziffer 4
    Die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien können nach eigenem Ermessen auf bestimmten oder allen Flügen
    1. Litera a
      Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen,
    2. Litera b
      verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kombinieren,
    3. Litera c
      Zwischenlandepunkte gemäß Absatz 2 sowie Punkte in den Gebieten der Vertragsparteien in beliebiger Kombination und Reihenfolge bedienen,
    4. Litera d
      auf Landungen an einem bestimmten Punkt oder bestimmten Punkten verzichten,
    5. Litera e
      an jedem beliebigen Punkt Verkehr von jedem ihrer Luftfahrzeuge auf ein anderes ihrer Luftfahrzeuge verlagern,
    6. Litera f
      Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Gebietes beider Vertragsparteien durchführen, unbeschadet Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens,
    7. Litera g
      Transitverkehr über das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei durchführen und
    8. Litera h
      Verkehr ungeachtet seines Ursprungs in ein und demselben Luftfahrzeug kombinieren.
  5. Ziffer 5
    Jede Vertragspartei lässt es zu, dass jedes Luftfahrtunternehmen die Frequenz und Kapazität des von ihr angebotenen internationalen Luftverkehrs auf Grund marktbezogener kommerzieller Überlegungen festlegt. In Übereinstimmung mit diesem Recht begrenzt keine Vertragspartei einseitig den Umfang des Verkehrs, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des Dienstes oder das bzw. die Muster der von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge, abgesehen von Fällen, in denen dies aus zollrechtlichen, technischen, betrieblichen, ökologischen oder gesundheitlichen Gründen oder in Anwendung von Artikel 7 dieses Abkommens erforderlich ist.
  6. Ziffer 6
    Die Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei dürfen, auch im Rahmen von Code-Sharing-Vereinbarungen, jeden Punkt in einem Drittland bedienen, der nicht auf den festgelegten Strecken liegt, sofern sie keine Rechte der fünften Freiheit ausüben.
  7. Ziffer 7
    Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Anhangs gewährt dieses Abkommen keine Rechte zum Betrieb von internationalem Luftverkehr nach/aus/durch das Gebiet eines Drittlandes, das keine diplomatischen Beziehungen zu allen Vertragsparteien unterhält.
  8. Absatz eins,
    „EUROMED"-Länder sind Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Ägypten, Libanon, Jordanien, Israel, das palästinensische Gebiet, Syrien und die Türkei.
  9. Absatz 2,
    „Länder des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums“ sind die Länder, die dem multilateralen Übereinkommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums angehören: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, Republik Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Island, Republik Montenegro, Königreich Norwegen, Republik Serbien und Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

Im RIS seit

05.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011251

Dokumentnummer

NOR40225641