Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 106/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 106 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 17
Haftung von Luftfahrtunternehmen
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet am 28. Mai 1999 in Montreal (Übereinkommen von Montreal).
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre einschlägigen Rechtsvorschriften oder Verfahren mindestens den in Anhang IV Teil D aufgeführten Vorschriften und Normen für den Luftverkehr entsprechen, die in Anhang VI näher beschrieben sind.Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre einschlägigen Rechtsvorschriften oder Verfahren mindestens den in Anhang römisch vier Teil D aufgeführten Vorschriften und Normen für den Luftverkehr entsprechen, die in Anhang römisch sechs näher beschrieben sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225627