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Art. 3

Fassungen
ab 02.08.2020 — BGBl. III Nr. 106/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute02.08.2020 BGBl. III Nr. 106/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 106 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

02.08.2020BGBl. III Nr. 106/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 3

Genehmigung

  1. Ziffer eins
    Bei Eingang von Anträgen von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei für Betriebsgenehmigungen gewähren die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei die entsprechenden Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung, wenn
    1. Litera a
      im Fall eines Luftfahrtunternehmens Israels:
      • Strichaufzählung
        das Luftfahrtunternehmen seine Hauptniederlassung in Israel und seine Betriebsgenehmigung in Einklang mit dem Recht Israels erhalten hat; und die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen von Israel ausgeübt und aufrechterhalten wird, und
      • Strichaufzählung
        das Luftfahrtunternehmen sich, sei es direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung, im Besitz und unter der wirksamen Kontrolle Israels und/oder dessen Staatsangehöriger befindet;
    2. Litera b
      im Fall eines Luftfahrtunternehmens der Europäischen Union:
      • Strichaufzählung
        das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat, in dem die EU-Verträge gelten, und eine Betriebsgenehmigung gemäß EU-Recht erhalten hat und
      • Strichaufzählung
        der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat der Europäischen Union die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Behörde eindeutig angegeben ist, und
      • Strichaufzählung
        das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang römisch drei aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird;
    3. Litera c
      das Luftfahrtunternehmen die Bedingungen erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, die von der für den Betrieb des internationalen Luftverkehrs zuständigen Behörde üblicherweise angewendet werden, und
    4. Litera d
      die Bestimmungen in Artikel 13 und Artikel 14 eingehalten und angewendet werden.

Im RIS seit

05.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011251

Dokumentnummer

NOR40225613